Wer alkoholisiert fährt, gefährdet neben sich selbst auch andere Verkehrsteilnehmer. | ARCHIVO

Mit dem Ende des Septembers kommt auch die große Zeit der Closing-Parties auf Ibiza. Doch nicht nur die Feierfreunde sind auf den Straßen, auch die Polizei führt zu dieser Zeit in großem Umfang Alkoholkontrollen durch.

Anders als in Deutschland wird in Spanien der Alkoholgehalt in Gramm pro Liter Blut, beziehungsweise in Milligramm pro Liter Atemluft gemessen. Durch diese zwei unterschiedlichen Bemessungsarten entstehen auch die widersprüchlichen Aussagen, die man immer wieder auf der Insel hört. Man kann sagen, dass die spanischen 0,5 Gramm pro Liter Blut den deutschen 0,5 „Promille“ entsprechen. Nach Angaben der Policia Local kommen jedoch ausschließlich Messgeräte zum Einsatz, die den Alkoholgehalt in der Atemluft abbilden. Das heißt die auf den Displays angezeigten Messwerte dürfen nur halb so hoch wie die in Deutschland gewohnten Werte sein.

Das Verkehrssicherheitsgesetz in Spanien gibt folgende Grenzwerte vor: 0,5 Gramm Alkohol pro Liter Blut oder 0,25 Milligramm pro Liter Atemluft. Dies gilt sowohl für Kraftfahrzeugfahrer als auch für Fahrradfahrer. Für Fahranfänger und Berufskraftfahrer gelten noch strengere Wert, hier ist bei 0,3 Gramm pro Liter Blut beziehungsweise 0,15 Milligramm pro Liter Atemluft die Grenze erreicht. Bei einem Alkoholgehalt von 0,25 Milligramm bis 0,5 Milligramm pro Liter Atemluft (1 Promille) muss mit einer Strafe von 500 Euro und dem Verlust von vier der anfänglich zwölf im spanischen Verkehrsregister veranschlagten Punkte rechnen. Wiederholungstäter kostet ein Verstoß 1000 Euro und sechs Punkte. Ebenso bei 0,5 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft oder nachgewiesenem Drogenkonsum am Steuer. Ab einer Alkoholkonzentration 0,6 Milligramm pro Liter Atemluft beziehungsweise 1,2 Gramm pro Liter Blut oder dem Konsum von Halluzinogenen droht sogar ein Strafverfahren, geahndet mit Gefängnisstrafen von drei bis sechs Monaten oder 30 bis 90 Tagessätze gemeinnütziger Arbeit sowie bis zu vier Jahren Fahrverbot. Die Weigerung sich einem Alkoholtest zu unterziehen kann mit einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten bis zu einem Jahr und ein bis vier Jahren Fahrverbot belegt werden.